Die Einrichtung einer Beistandschaft kann nur vom betreuenden Elternteil beim Fachdienst Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt) beantragt werden.
Im Rahmen einer Beistandschaft kann die Abstammung eines Kindes oder seine Unterhaltsansprüche gegenüber dem haushaltsfernen Elternteil geklärt werden. Die zuständige Fachkraft ist für die vorgenannten Aufgabenbereiche (neben dem betreuenden Elternteil) gesetzlicher Vertreter des Kindes. Der Beistand ist für das von ihm vertretene Kind berechtigt, notwendige gerichtliche Schritte einzuleiten. Die Tätigkeit im Rahmen einer Beistandschaft ist ähnlich der eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin. Wenn keine gerichtliche Klärung erforderlich oder gewollt ist, können die Unterhaltsansprüche auch im Rahmen einer Beratung und Unterstützung berechnet und/oder beurkundet werden.