Eine Verpflichtung zur Klärung der rechtlichen Vaterschaft besteht nicht. Allerdings hat das Kind gegenüber seiner Mutter einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Erst durch eine wirksame Vaterschaftsfeststellung können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
Für ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind oder waren, kann die Vaterschaft beim Fachdienst Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt) in Form einer Urkunde anerkannt werden. Die Beurkundung ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Wenn das Kind geboren ist, kann die Vaterschaft auch beim Standesamt oder Notar beurkundet werden.